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Hinzutritt Krankheit,Folgebescheinigung,weitere Krankheit

Es liegt eine Krankschreibung für die Krankheit A vor. Die Krankschreibung erfolgte vom Freitag, den 12.02.2021, bis zum Sonntag, 18.07.2021. Die Endbescheinigung datiert mit Feststellungsdatum des behandelnden Arztes vom Montag, den 19.07.2021. Die Krankschreibung dauert derzeit unverändert an. Es wurde die Krankheit B festgestellt. Die Erstbescheinigung datiert mit Feststellungsdatum des behandelnden Arztes vom Donnerstag, den 15.07.2021. Die Arbeitsunfähigkeit wurde ab Mittwoch, den 21.07.2021, festgestellt, da an diesem Tag eine Untersuchung im Krankenhaus erfolgen sollte. Die Krankschreibung zu Krankheit A endete am 18.07.2021. Die Krankschreibung mit Krankheit B begann am 21.07.2021. Zu Krankheit A befand sich der Kranke in der stufenweisen Wiedereingliederungsphase und arbeitete bereits wieder bei seinem Arbeitgeber. Diese stufenweise Wiedereingliederungsphase endete planmäßig am 18.07.2021. Der Kranke und dessen Arbeitgeber gingen von zwei unterschiedlichen Zeiträumen aus, da zwischen den bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten zwei Werktage lagen. Der Arbeitgeber zahlte für die zwei Arbeitstage das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt und ab erneuter Krankschreibung ab 21.07.2021 die gesetzliche Lohnfortzahlung. Die gesetzliche Krankenkasse geht von einem Hinzutritt aus. Sie argumentiert, dass das Datum der Feststellung für die Beurteilung des Sachverhalts maßgebend ist und nicht das Datum, ab dem die Krankschreibung gilt. Frage: Ist diese Argumentation der Krankenkasse zutreffend und auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht diese?
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