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§ 141 Abs. 1 AO,Honorare der KVNO

In einer Arztpraxis (es werden ausschließlich nur umsatzsteuerbefreite Umsätze ausgeführt) wurden die Einnahmen von der KVNO immer dann erfasst, wenn Sie tatsächlich zugeflossen, d.h. ausgezahlt wurden – nun sind die 600.000 € Umsätze überschritten und es erhebt sich die Frage, wie diese Honorare der KVNO zu erfassen sind (in welchem Jahr?).
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