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Mietereinbauten,Klimaanlage

Unser Mandant hat zusätzlich zu bereits angemieteten Räumen einer Zahnarztpraxis ehemalige Räume einer Tagespflege angemietet und mit Zustimmung des Vermieters zur Nutzung als Zahnarztpraxis umgebaut. Im Mietvertrag wurden die Umbaumaßnahmen genehmigt, er ist ausdrücklich nicht zum Rückbau verpflichtet. Folgende Maßnahmen wurden durchgeführt: Abrissarbeiten/Entsorgung Trockenbau Innentüren Malerarbeiten Bodenbelag Elektroarbeiten Sanitärinstallationen Renovierung Flur der Bestandspraxis Klimaanlage Da die Baumaßnahmen zur Herstellung bzw. Zweckerreichung als künftige Zahnarztpraxis vorgenommen wurden, handelt es sich bis auf die Renovierung der Bestandspraxis um Herstellungskosten und nicht um sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. Bei den überwiegenden Arbeiten handelt es sich dann u.E. um sonstige Mietereinbauten, die nach Gebäudegrundsätzen abzuschreiben sind. Lediglich für die Klimaanlage würde u.E. eine Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in Betracht kommen. Ist dies korrekt?
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