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Impfarzt,Übungsleiter,§ 3 Nr. 26 EStG

Ein Arzt, Inhaber einer kassenärztlichen Praxis, hat in seiner Freizeit auch in einem regionalen Impfzentrum mitgeholfen. Die Abrechnung dieser „Impfdienste“ erfolgte durch die Kassenärztliche Vereinigung über die vierteljährliche Abrechnung der Praxis. Fragen: 1) Sind diese Einnahmen als Betriebseinnahmen im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG zu erfassen? 2) Kann für diese außerhalb der Praxistätigkeit erbrachten Leistungen der Freibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG dennoch in Abzug gebracht werden?
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