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§ 6 Abs. 3 EStG,Nullgesellschaftermodell,Rückbehalt funktional wesentlicher Wirtschaftsgüter

A und B sind Partner einer Partnerschaftsgesellschaft zu je 50 %. Sie wollen zum Stichtag 31.12. einen neuen Partner C ohne Zahlung eines Entgelts aufnehmen. Am Vermögen ist dann jeder grds. nach Köpfen beteiligt, da es keine abweichende Regelung im Partnerschaftsvertrag gibt. Das Anlagevermögen hat einen Buchwert von 100.000 €. Die Partnerschaft ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Stille Reserven liegen entsprechend noch nicht in Rechnung gestellter Leistungen zum 31.12. in Höhe von ca. 500.000 € vor. Geschäftsführung wird gemeinschaftlich ausgeübt. 1. Ist eine steuerneutrale Übertragung/Einbringung nach § 6 EStG ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich? 2. Kann eine „Probezeit“ vereinbart werden, in der der neue Gesellschafter keinen Abfindungsanspruch hat, oder haben wir ein Problem hinsichtlich Mitunternehmerrisiko und dann ggf. gewerbliche Infektion? 3. Wäre es auch möglich, das bisherige Anlagevermögen als Sonder-BV der „alten“ Gesellschafter zurückzuhalten und dieses an die neue Gesellschaft entgeltlich zur Verfügung zu stellen? Dann könnte man ggf. die „Probezeit“ einsparen. Die noch nicht abgerechneten Leistungen sollen im Rahmen der laufenden Gewinnverteilung entsprechend verteilt werden.
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