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Aufsichtsrat,§ 11 EStG

Die Aufsichtsratsvergütungen eines Aufsichtsrats (Herr X) bestehen aus drei Bestandsteilen: – laufende monatliche Zahlungen, Zufluss beim Herrn X im Jahr 2020 – Bonus, Zufluss beim Herrn X im Jahr 2021 nach der Feststellung des JA 2020 der AG – Tantieme, Zufluss beim Herrn X ebenfalls im Jahr 2021 nach der Feststellung des JA 2020 der AG Alle drei Bestandteile der Aufsichtsratsvergütung wurden im JA 2020 der AG als Aufwand zu 50 % ergebnismindernd berücksichtigt. Fragen: Wie wird die Aufsichtsratsvergütung in der Einkommensteuererklärung 2020 von Herrn X berücksichtigt? – Die laufenden monatlichen Auszahlungen sind im Jahr 2020 (Jahr des Zuflusses) in voller Höhe zu berücksichtigen. Zutreffend? – Bonus und Tantieme sind ebenfalls im Jahr des Zuflusses, hier im Jahr 2021, zu berücksichtigen. In die Einkommensteuererklärung 2020 fließen somit die Bonus- und Tantiemen-Auszahlungen nicht mit ein. Zutreffend? – Oder sind Bonus und Tantieme bereits in der Einkommensteuererklärung 2020 von Herrn X korrespondierend zum Jahresabschluss 2020 der AG zu berücksichtigen?
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