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Verjährung bei Ingenieursleistungen,Vorauszahlungen oder Umsatz

Ein Mandant (Ingenieur) hat sein Einzelunternehmen in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Hier erhält er Anzahlungen bzw. hat Anzahlungen aus der Vorzeit erhalten, bei denen fraglich ist, wann die Schlussabrechnung gestellt wird. In seinen Verträgen findet sich keine Regelung über z.B. einen Ablauf des Projekts nach einer gewissen Zeit des Stillstands eines Projekts. Nach welchen Regelverjährungen könnte bei Ingenieursleistung kein Anspruch mehr gefordert werden, der dann dazu führt, dass die erhaltene Anzahlung ausgebucht und in den Umsatz gebucht werden müsste?
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