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§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG,§ 164 Abs. 2 AO,Änderungsantrag nach § 164 Abs. 2 AO

Stpfl. ermittelt Gewinn nach EAÜ. Das FA bucht per Lastschrift die Umsatzsteuer ab. Am 17.1.2020 wurde die USt 11/2019 abgebucht. In EAÜ wurde der Aufwand im Jahr 2020 und nicht für 2019 angesetzt, da die Zehn-Tage-Grenze überschritten war. Nunmehr erkennt die Einkommensteuerstelle den Aufwand für 2020 nicht an, da die Finanzkasse den Aufwand vom 17.1. als Aufwand des Jahres 2019 gemeldet hat und eine Lastschriftermächtigung vorliegt. Die Veranlagung 2019 ist abgeschlossen unter dem Vorbehalt des § 164 AO Abs. 2 AO. Wie ist für die Anerkennung des Aufwands zu argumentieren? Die Steuerprogression des Steuerpflichtigen ist für 2019 gleich 2020.
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