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§ 18 EStG,Tätigkeit Schönheitschirurg,Gewerbesteuerpflicht

Ich habe eine angestellte HNO-Ärztin, die nebenberuflich Botox- und Hyaluronbehandlungen auf eigene Rechnung anbietet, und eine Dermatologin, die diese Leistungen im Rahmen ihrer Einzelpraxis anbietet. Umsatzsteuer auf die nicht medizinisch indizierten Leistungen wird ausgewiesen. Doch wie verhält es sich mit der Gewerbesteuer? Sind die Leistungen gewerbesteuerpflichtig?
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