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Betriebsaufgabe,Erbschaft

Wir haben einen Mandanten, der Bildhauer ist. Dieser Mandant ist schwer erkrankt und es stellt sich die Frage, wie es nach dem Tode weitergeht. Seine Erben laut Erbvertrag sind die beiden leiblichen Kinder und die beiden Stiefkinder. Die leiblichen Kinder sollen jedoch im Wege des Vorausvermächtnisses den gesamten Grundbesitz sowie seine Urheberrechte und seine Skulpturen bekommen. Teile des Grundbesitzes sind im Betriebsvermögen des Mandanten. Unsere Fragen: Kommt es durch den Tod unseres Mandanten zwingend zu einer Betriebsaufgabe, da niemand der Erben bildhauerisch tätig sein kann, oder entspricht das bloße Halten und die Verwertung des künstlerischen Werks unseres Mandanten durch die Erben einer unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG? Wenn eine unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG vorläge, käme es zu einer Betriebsaufgabe durch die Übertragung der vorgenannten Wirtschaftsgüter auf die Vermächtnisnehmer, weil diese Wirtschaftsgüter als wesentliches Betriebsvermögen angesehen werden? Wenn eine unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG auf Dauer vorläge, könnten dann die Erben die Verschonungsabschläge nach §§ 13a, 13b ErbStG in Anspruch nehmen?
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