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Betriebsaufgabe,Erbfall Arztpraxis,Zurechnung Einkünfte

Mandantin war Freiberuflerin (Ärztin) und ist im Juli 2019 verstorben. Im November 2019 veräußerte der Erbe (der die Praxis nicht weitergeführt hatte) die Praxis. Das betriebliche Kfz hat er in sein Privatvermögen übernommen. Es liegt ein Wertermittlungsgutachten vor. Weiterhin gab es nachträgliche Betriebseinnahmen und -ausgaben. Fragen: 1. Sind die nachtr. BE und BA bei der verstorbenen Mandantin in der Anlage EÜR wie üblich bei Betriebsaufgaben als Hinzu- und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart zu erfassen? 2. Ist der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn (Praxisverkauf und Kfz ggü. Buchwerte BV im Juli) der Mandantin oder dem Erben zuzurechnen? Falls dem Erben: Kann er steuerliche Vergünstigungen beanspruchen?
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