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Praxisveräußerung,Steuervergünstigungen,§ 18 Abs. 3 EStG

Fachärztin für Gynäkologie betreibt mit einer Berufskollegin eine Gemeinschaftspraxis für Gynäkologie (GKV + privat). Daneben führt sie eigenständig eine Privatpraxis für ästhetische Medizin. Aktuell scheidet sie aus der gynäkologischen Gemeinschaftspraxis gegen Abfindung aus (eine Kollegin übernimmt ihren Gesellschaftsanteil); dort ist sie weiterhin im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses in Teilzeit tätig. Ihre eigenständige Privatpraxis für ästhetische Medizin führt sie fort. Frage: Ist die Abfindung gem. § 18 (3) i.V.m. § 16 (4) und § 34 (3) EStG steuerbegünstigt?
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