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Arbeitszimmer,Steuer

Wir betreuen einen Mandanten, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt. Seine Arbeit verrichtet er im Wesentlichen im häuslichen Arbeitszimmer (selbstgenutzte Eigentumswohnung). Die Eigentumswohnung hat er (mit seiner Ehefrau) vor vielen Jahren (vor rd. 20 Jahren) erworben. Die Kosten für das Arbeitszimmer (inkl. Abschreibung) setzt er dementsprechend lange als Betriebsausgaben ab. Das Arbeitszimmer hat einen Anteil von rd. 14 % der Gesamtwohnfläche. Da der Mandant umgezogen ist und seine neuen Praxisräume nunmehr von einem fremden Dritten angemietet hat, benötigt er das Arbeitszimmer nicht mehr. Die Eigentumswohnung hat er (und seine Frau) nun seinerseits an einen fremden Dritten vermietet und erzielt Einkünfte aus V+V. Nun überlegt er, die Eigentumswohnung zu verkaufen, die bei Selbstnutzung ohnehin steuerfrei wäre und zudem über der Zehn-Jahres-Grenze liegt. Problemstellung: Wir prüfen, ob für ihn die sog. „Steuerfalle Arbeitszimmer“ greift. Uns ist das BFH-Urteil vom 01. März 2021, IX R 27/19, bekannt, wonach bei privaten Veräußerungsgeschäften keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns vorzunehmen ist. Hier ging es allerdings um eine Besteuerung innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums. In einem Kommentar zum Urteil (https://www.pnhr.de/haeusliches-arbeitszimmer-und-hausverkauf-steuer-tipp-nr-343) haben wir allerdings gelesen, „… dass die oben genannten Regelungen aber nicht bei sog. Gewinneinkunftsarten, wie Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit, gelten. In diesen Fällen gehört das Arbeitszimmer zum steuerlichen Betriebsvermögen und ist deshalb bei der Veräußerung anteilig als steuerpflichtig zu erfassen.“ Fragestellungen: 1) Muss der Mandant – obwohl er die selbstgenutzte Immobilie gemäß § 23 I 1 EStG steuerfrei verkaufen kann – als Bezieher von Einkünften aus selbstständiger Arbeit den auf das Arbeitszimmer entfallenden Teil (Betriebsvermögen) steuerpflichtig erfassen? Oder geht hier § 23 I 1 EStG vor? 2) Wie sieht das bei der Vermietung aus? Da das selbstgenutzte Arbeitszimmer vermietet wird, dürfte auch kein Betriebsvermögen mehr vorliegen (sofern Betriebsvermögen überhaupt vorgelegen hat). Was sind hieraus die steuerlichen Konsequenzen? Vielen Dank für Ihre Stellungnahme. Wir benötigen klare Aussagen zu den beiden Fragen nebst den gesetzlichen/rechtlichen Grundlagen dafür.
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