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§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG,Steuerabzug,ausländische Künstler

Mehrere Firmen vereinbaren, gemeinsam ein Konzert in Deutschland zu veranstalten. Die A GmbH mit Sitz in Deutschland stellt die Location für das Konzert, ein Stadium, zur Verfügung. Die B GmbH mit Sitz in Deutschland ist eine co-hosting company und der lokale Promoter des Konzerts. Die C Ltd. mit Sitz in Großbritannien ist eine co-hosting company und der Touring Promoter des Konzerts. Die D Co. Ltd. mit Sitz in Korea ist die main broadcasting company und der Produzent des Konzerts und für die audio-visuellen Aufnahmen des Konzerts zuständig. Die E Co. Ltd. mit Sitz in Korea übernimmt stellvertretend für die D Co. Ltd. die Kommunikation mit A GmbH, B GmbH und C Ltd. und koordiniert die Zahlungen. Die D Co. Ltd. mit Sitz in Korea kommt mit koreanischen Sängern und Popgruppen sowie mit Kamerateams inkl. Staff nach Deutschland, um das Konzert vertragsgemäß durchzuführen und aufzunehmen. Die Kosten für die Sänger sowie die Produktion trägt D Co. Ltd. Die Sänger erhalten ihre Gage für den Auftritt in Deutschland folglich von der D Co. Ltd. Für die vertraglich zugesicherten Verwertungsrechte (z.B. Senderechte, Merchandise) zahlen B GmbH und C Ltd. jeweils eine vertraglich vereinbarte Summe an die E Co. Ltd., die diese erhaltenen Zahlungen an D Co. Ltd. weiterleitet. Die Zahlungen werden in fest vereinbarten Raten geleistet. D Co. Ltd. verwendet die vertragsgemäß erhaltenen Zahlungen zur Finanzierung der Kosten für die Produktion, die Aufzeichnung des Konzerts in Deutschland, die Produktion und Bearbeitung des Konzertvideos in Korea sowie die Gage an die Sänger. D Co. Ltd. generiert aus deutscher Sicht Einkünfte für die Vermittlung von Künstlerinnen und Künstlern (Art. 17 Abs. 3 DBA), Einkünfte aus Lizenzen (Art. 12 DBA) und Unternehmensgewinnen (Art. 7 Abs. 1 DBA). Daher gehen wir davon aus, dass die Zahlungen der B GmbH und C Ltd. an die E Co. Ltd. (bzw. letztendlich an die D Co. Ltd.) der Abzugsteuer in Deutschland in Höhe von 15,825 % unterliegen, soweit sie Zahlungen betreffen, die als Gage für die Sänger gedacht sind. Fraglich ist, ob die Vergütung betreffend Produktion und Bearbeitung des Konzertvideos in Korea im Nachgang des Konzerts auch Gegenstand der Abzugsteuer ist. Frage: Unterliegt die gesamte Vertragssumme der deutschen Abzugsteuer, obwohl nur ein Teil dieser Vertragssumme für die Vermittlung von Künstlerinnen und Künstlern verwendet wird? Oder kann die Vergütung betreffend Produktion und Bearbeitung des Konzertvideos in Korea im Nachgang des Konzerts von vornherein (auch ohne Freistellungsbescheinigung) ohne Abzugsteuer ausgezahlt werden, da sie von Anfang nicht Gegenstand der Abzugsteuer ist? Kann eine im Vertrag bzw. in der Anlage zum Vertrag aufgeschlüsselte Aufteilung der Vertragssumme nach Vermittlung von Künstlerinnen und Künstlern und sonstigen Positionen geeignet sein, die Abzugsteuer nur auf den Teil der Gage anzuwenden? (Die Verträge mit den Künstlern würden den deutschen Steuerbehörden, falls gewünscht, vorgelegt werden.) Kann ein Abschluss von zwei separaten Verträgen (ein Vertrag betreffend Vermittlung von Künstlerinnen und Künstlern und ein separater Vertrag betreffend andere Positionen) geeignet sein, die Abzugsteuer nur auf den Teil der Gage anzuwenden? (Die Verträge mit den Künstlern würden den deutschen Steuerbehörden, falls gewünscht, vorgelegt werden.)
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