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teilentgeltliche Übertragung,Einheitstheorie,unentgeltliche Vorgänge

Meine Mandantin hat zwei Apotheken betrieben. Beide Apotheken wurden in eigenen Räumlichkeiten betrieben. Außerdem waren in beiden Apotheken diverse Betriebs- und Geschäftsausstattungen im Anlagevermögen enthalten. Die beiden Apotheken wurden im Kalenderjahr 2018 auf den Sohn übertragen. An den beiden Grundstücken hat sich meine Mandantin jeweils ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Die Buchwerte der beiden Apotheken betrugen jeweils ca. 1.000.000 €. Der Sohn wollte damals die Abwicklung dieser Vorgänge mit einer von ihm beauftragten Treuhandgesellschaft durchführen. Es wurde in den Verträgen vereinbart, dass der Sohn für die Gebäude (Nießbrauchsrecht) jeweils eine monatliche Pacht zu entrichten hat. Als Ausgleich sollte der Bruder des Beschenkten jeweils aus den beiden Apotheken eine Geldsumme in Höhe von 400.000 €, also insgesamt 800.000 € erhalten. Diese Summe wurde von dem Beschenkten an seinen Bruder ausgezahlt. Ansonsten hat er die beiden Apotheken mit den o.a. Buchwerten erhalten. Die Treuhandgesellschaft hat dann die 800.000 € als Veräußerungsgewinn bei der Mutter angesetzt. Diese Summe wurde bei dem Sohn als Goodwill der Apotheken aktiviert und über einen Zeitraum von 15 Jahren abgeschrieben. Das zuständige Finanzamt hat jetzt eine Betriebsprüfung durchgeführt. Das Finanzamt unterstellt jetzt eine teilentgeltliche Veräußerung. Unter Berücksichtigung eines einheitlichen Vorgangs „Einheitstheorie“ entsteht ein Veräußerungsgewinn nur insoweit, als die Gegenleistung den Netto-Buchwert übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Somit wird der gesamte Vorgang als unentgeltliche Übertragung eines Betriebs gewertet. Wenn ich die einschlägigen Kommentierungen anschaue, komme ich zum gleichen Ergebnis. Da hier eine Auseinandersetzung mit der Treuhandgesellschaft vorprogrammiert ist, hätte ich gerne Ihre Meinung hierzu.
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