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§ 16 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG,§§ 246,252 HGB,Gewinnermittlung bei Veräußerung einer Arztpraxis

Ein Arzt (Überschussrechner) hat seine Praxis verkauft und die Forderungen gegenüber der KV sowie der ärztlichen Verrechnungsstelle zurückbehalten (Restbetriebsvermögen). Gegenüber der ärztlichen Verrechnungsstelle bestehen noch erhebliche Forderungen, zu denen gerichtliche Verfahren anhängig sind. Ist es richtig, dass Einnahmen aus diesen streitbefangenen Forderungen erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Einkünfte gem. § 24 Nr. 2 EStG zu versteuern sind? Grundsätzlich werden nachträgliche Betriebseinnahmen und -ausgaben durch Hinzurechnung/Abzug zum bzw. vom laufenden Gewinn bei der EÜR für das Jahr der Betriebsveräußerung berücksichtigt. Wie ist das mit dem zeitlichen Rahmen? Müssen alle bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Einkommensteuererklärung erhaltenen Betriebseinnahmen, z.B. Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigung im Jahr der Betriebsveräußerung, berücksichtigt werden, oder gilt auch hier das Zuflussprinzip des § 11 EStG? Beispiel: Praxisveräußerung Anfang 2020, Zufluss Betriebseinnahme aus Restforderung KV im Jahr 2022. Ist die Betriebseinnahme noch im Jahr 2020 durch Hinzurechnung zu berücksichtigen oder erst im Jahr 2022 als nachträgliche Einnahme im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG?
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