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unechte Realteilung,Ausscheiden gegen Mischabfindung,BMF vom 19.12.2018,BStBl. 2019 I S. 6

Eine Rechtsanwaltskanzlei (dreigliedrige GbR, Einnahmen-Überschuss-Rechner) wird unecht realgeteilt. Einer soll aus der GbR im engeren Sinne ausscheiden und seine Geschäfte als Einzelunternehmer fortführen. Die GbR wird von den zwei verbleibenden Anwälten fortgeführt, es liegt ein Anwachsungsvorgang vor. Der ausscheidende Anwalt erhält hierfür einen festen Kunden-/Mandantenstamm aus der GbR (kein Geschäfts- und Firmenwert bei der GbR aktiviert) und soll zusätzlich 100 T€ als Spitzenausgleich erhalten. Bei der GbR sind keine stillen Reserven vorhanden bis auf den Geschäfts- und Firmenwert. Frage: Eine steuerbegünstigte Realteilung zu Buchwerten liegt unstreitig vor, § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG (nicht für den Spitzenausgleich, da Veräußerungspreis). Wie bildet man den Fall bilanzsteuerrechtlich bei der GbR und beim neuen Einzelunternehmen ab? Wie würde sich die Lösung ändern, wenn kein Spitzenausgleich gezahlt werden soll?
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