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§ 3 Nr. 26 EStG,Tätigkeit Volkshochschule

Unser Mandant hat als Yoga-Lehrer folgende Standbeine: – Kurse, für die seine Kunden direkt an ihn bezahlen, – Kurse bei der Volkshochschule, für die er von der VHS vergütet wird. Beide Tätigkeiten sind klar abgrenzbar. Nun stellt sich die Frage, ob er für die Kurse an der Volkshochschule den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter-Pauschbetrag) geltend machen kann.
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