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Tarifbegünstigung bei Veräußerung gem. § 16 Abs. 2 S. 3 EStG an sich selbst,Aufgabe freiberufliche Tätigkeit für eine gewisse Zeit

A (50 %) und B (50 %) sind an der AB-GbR (Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Narkose-und Allgemeinarzt-Kassensitzen) beteiligt. Die AB-GbR selbst ist wiederum mit 50 % an der Z-GbR (Palliativmedizin; keine Kassensitze notwendig) beteiligt. Die anderen 50 % an der Z-GbR hält der Verein V. A möchte mit C die Z-GbR zu je 50 % Anteilen fortführen. Die AB-GbR wird liquidiert. Geplant ist, dass die AB-GbR ihre Beteiligung an der Z-GbR zu je 50 % an A (= 25 %) und C (= 25 %) zum Teilwert veräußert. V veräußert ebenfalls die Beteiligung zu 50 % an A (= 25 %) und C (= 25 %). Die AB-GbR veräußert zeitgleich an einen Dritten sämtliche anderen Wirtschaftsgüter, so dass ein einheitlicher Veräußerungsvorgang vorliegt. B ist älter als 55 Jahre und kann die ermäßigte Besteuerung bei der AB-GbR nach § 34 EStG in Anspruch nehmen. Fragen: Kann A (ebenfalls älter als 55 Jahre) ebenfalls die begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG bei der AB-GbR in Anspruch nehmen? Oder ist die anteilige Veräußerung an sich selbst schädlich? Oder ist die Fortführung der Betätigung in der Z-GbR schädlich?
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