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§ 16 EStG,§ 255 Abs. 2 HGB,§ 5 EStG,R 6.3 EStR,H 6.3 EStH,Bewertung unfertiger Arbeiten

Unsere Mandantin ist eine Partnergesellschaft und bezieht Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 EStG. Die Partnergesellschaft führt freiwillig Bücher und ermittelt den Gewinn somit über Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG. Die Verbuchung der unfertigen Leistungen erfolgt entsprechend dem Verhältnis des Leistungsstands zum vereinbarten Honorar abzüglich eines Abschlags von 15 % für noch nicht realisierte Gewinne. Für die Projekte werden Abschlagsrechnungen, welche nach entsprechendem Leistungsstand gestellt werden, an den Kunden berechnet und entsprechend auf erhaltene Anzahlungen verbucht. Die erhaltenen Anzahlungen werden bei Projektabschluss ausgebucht und entsprechend mit der Schlussrechnung verrechnet und als Umsatz verbucht. Es ergibt sich nun die Frage zum Gesellschafterwechsel zum 31.03.2022. Wie werden die unfertigen Leistungen zu diesem Stichtag bewertet, wenn sich z.B. die Honorarsumme insgesamt erhöht? Wird die Honorarrechnung nach vereinbartem Honorar oder nach „neuem“ tatsächlichen Honorar entsprechend dem Verhältnis des Leistungsstands bewertet? Ist zu berücksichtigen, wodurch die Honorarerhöhung erfolgt ist (z.B. Sonderleistungen, Projektvolumen etc. oder Preiserhöhungen, die erst nach dem Stichtag erfolgt sind)?
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