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Veräußerung des Patientenstamms,Ruhen der freiberuflichen Tätigkeit,§ 18 Abs. 3 EStG

Wir haben folgenden Sachverhalt: Unser Mandant ist 50 Jahre alt und im Ort A als Allgemeinmediziner in seiner Einzelpraxis tätig. Diese Praxis beendet er voraussichtlich am 01.04.2022. Er veräußert an einen fremden Arzt seinen „Patientenstamm“ zu 40 T€. Seine Einrichtungsgegenstände behält er (Wert ca. 40 T€, Buchwert ca. 5 T€). Aus Gründen für die Krankenversicherung wird er dann in der Praxis von G im Ort M als Mitarbeiter für den Zeitraum von drei Monaten eingestellt. Zum 01.07.2022 erwirbt er den halben Kassensitz von G und wird Gesellschafter an der Praxis. Frage: Müssen die stillen Reserven aus den sonstigem Anlagevermögen in Höhe von 35 T€ aufgedeckt werden oder kann von einem Ruhen der freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden?
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