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Erbanfall,Betriebsaufgabe,Gewinnermittlung

Ich habe für einen im Laufe des Jahres 2020 verstorbenen Kollegen die Praxisabwicklung durchgeführt bis Ende 2021. Hierbei mussten der Eingang der Gelder für die Erbin (Ehefrau) überwacht werden, begonnene Arbeiten fertiggestellt und abgerechnet werden. Hierbei wurde auch eine Mitarbeiterin des Kollegen weiterbeschäftigt. Frage: Ist es zulässig, die Buchhaltung als EÜR für 2020 fortzuführen und den Eingang der bereits fakturierten Gelder in der Buchhaltung alt zu erfassen sowie auch der noch nachfolgend von mir abgerechneten Arbeiten des Kollegen ebenfalls in dieser Buchhaltung? Können die angefangenen Arbeiten und von mir fertiggestellten Arbeiten dann ebenfalls dort mit erfasst werden, oder muss dies zwingend separat gebucht werden? Es sind nicht viele Vorgänge, und ich würde es zumindest für 2020 in einem belassen wollen.
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