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Beginn der AfA für Praxiswert,AfA bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

A ist Rechtsanwalt (RA) und kauft im Jahr 01 eine RA-Kanzlei von B. Über den Kaufpreis kann sich nur grundsätzlich geeinigt werden (80 bis 100 T€). A übernimmt in 01 die Mandanten von B. Ein genauer Kaufpreis soll erst am 30.06.02 bestimmt werden. Auch zum 30.06.02 kann sich nicht über einen genauen Kaufpreis geeinigt werden. Erst zum 31.03.03 einigt man sich auf einen Kaufpreis von 80 T€. Beide Anwälte ermitteln zulässigerweise ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Mandantenstamm soll zulässigerweise über vier Jahre abgeschrieben werden. Wie wird dieser Sachverhalt in 01 bis 03 in den jeweiligen Gewinnermittlungen abgebildet? Kann A bereits in 01 den Mandantenstamm (Firmenwert) im Anlagevermögen aktivieren und abschreiben? Wie wirkt sich der Fall für die einkommenst. Beurteilung in 01–03 bei B aus?
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