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Aufnahme eines Gesellschafters in eine Einzelpraxis,§ 24 UmwStG und Abgrenzung zur Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG,§ 6 Abs. 5 EStG

Zahnarzt A betreibt eine Einzelpraxis. Er will mit Zahnarzt B eine Gemeinschaftspraxis gründen. Das Anlagevermögen und der bisherige Patientenstamm von A soll in dem Sonderbetriebsvermögen der GbR verbleiben. Zahnarzt B soll notwendige Neuinvestitionen (Anschaffung neuer Geräte) bezahlen, so dass diese im Sonderbetriebsvermögen von B zu führen sind. Vorerst soll nur die Wertsteigerung des zukünftigen ideellen Werts oder gemeinsame Anschaffungen Gesamthandsvermögen werden. Frage: Handelt es sich hierbei um einen Fall des § 24 UmwStG oder des § 6 Abs. 3 EStG?
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