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Freiberufliche Tätigkeit,Firmenwagen,0,03-%-Regelung,Voraussetzungen einer Betriebsstätte

Es geht um die Frage der Pkw-Nutzung eines selbstständig freiberuflich tätigen Rechtsanwalts im Rahmen der 1-%-Regelung. Speziell geht es um die Frage, ob bei dem geschilderten Sachverhalt überhaupt die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte zu versteuern sind, notfalls mit der Einzelbewertung nach der 0,002-%-Regelung. Frage ist auch, ob die 0,002-%-Regelung die doppelte Haushaltsführung voraussetzt (s. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hat das Arbeiten im Homeoffice eine Bedeutung? Oder hat das nur Bedeutung für Arbeitnehmer? Sachverhalt: Der anfragende Rechtsanwalt unterhält eine Einzelkanzlei mit dem Recht zur Nutzung eines Arbeitsplatzes in der Kanzlei einer fremden Rechtsanwalts-GbR in Dresden; seinen Wohnsitz hat dieser Rechtsanwalt in Wiesbaden. Die einfache Kilometerentfernung zwischen dem Wohnsitz in Wiesbaden und der Kanzlei in Dresden beträgt exakt 501 km. Seit Januar 2018 hat der in Rede stehende Rechtsanwalt seinen Arbeitsplatz in den Kanzleiräumen der Rechtsanwalts-GbR in Dresden nicht mehr betreten. Er hat seine Tätigkeit von seinem Wohnsitz in Wiesbaden aus per Telefon, E-Mail, schriftlich und per beA (also quasi im Homeoffice) ausgeübt und sein Fahrzeug tatsächlich weit weniger als an 15 Tagen pro Monat genutzt. Die Tage können exakt benannt werden. Wenn Besprechungen mit Mandanten notwendig waren, hat er diese an deren Wohn- oder Geschäftssitz aufgesucht. Zu gerichtlichen Terminen ist es pro Jahr allenfalls fünfmal je Jahr gekommen. Selbstverständlich kann der in Rede stehende Rechtsanwalt die gefahrenen Kilometer zu Mandanten oder Gerichten jeweils im Einzelnen angeben. Diese Art der Tätigkeitsausübung ist möglich, weil der in Rede stehende Rechtsanwalt fast ausschließlich beratend und nur ganz selten forensisch tätig ist. Unbeschadet der Frage einer gewissen berufsrechtlichen Problematik, die hier keine Rolle spielen soll, stellt sich steuerlich die Frage, ob es überhaupt zu einer Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte nach der 0,03-%-Regelung in Verbindung mit der 0,002-%-Regelung kommt. Weiterhin stellt sich die Frage, wie denn dann konkret die 0,03-%-Regelung i.V.m. der 0,002-%-Regelung im Einzelnen anzuwenden ist. Ist bei dem geschilderten Sachverhalt überhaupt eine Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte notwendig? Für Rückfragen bezüglich eventueller Details stehe ich gern zur Verfügung, da eine umfassende Lösung benötigt wird.
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