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Betriebsgrundlage,wesentlich,Veräußerung

Meine Mandanten betreiben eine nuklearmedizinische Praxis und werden diese verkaufen. Im Kaufvertragsentwurf ist die Regelung enthalten, dass der Käufer in den Mietvertrag für die Praxisräume eintritt. Sollte der Vermieter jedoch nicht zustimmen, soll der Mietvertrag von den Veräußerern fortgeführt und sollen die Praxisräume entsprechend an den Käufer untervermietet werden. Führt die Fortführung des Mietvertrags nun dazu, dass nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf den Erwerber übergehen, so dass es zur Versagung des Freibetrags und der Tarifbegünstigung kommen kann?
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