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nachträgliche Betriebsausgaben,betriebliche Veranlassung,wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Wir bitten Sie um die Klärung des folgenden Sachverhalts: Unser Mandant war in den Jahren 2009 bis 2013 selbständig als Physiotherapeut tätig und erstellte immer eine Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG als Jahresabschluss. Aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Betriebsprüfung ergab sich eine Umsatzsteuerforderung des Finanzamts in Höhe von ca. 150.000 €. Da der Mandant zu dieser Zahlung nicht in der Lage war, musste er im Jahr 2017 Insolvenz anmelden. Die beim Insolvenzverwalter geltend gemachten Forderungen bestanden lediglich aus der Umsatzsteuerforderung des Finanzamts in Höhe von ca. 150.000 €. Im Jahr 2020 hat der Insolvenzverwalter eine Lebensversicherung unseres Mandanten in Höhe von ca. 100.000 € gekündigt, um damit die Forderungen des Finanzamts (teilweise) zu erfüllen. Im Jahr 2021 erfolgte nun die Abrechnung des Insolvenzverwalters, bei der nach Abzug seiner in Rechnung gestellten Tätigkeit in Höhe von ca. 47.000 € der Restbetrag an das Finanzamt überwiesen worden ist. Das Insolvenzverfahren wurde daraufhin durch den Insolvenzverwalter für abgeschlossen erklärt, und unser Mandant erhält die Restschuldbefreiung. Kann unser Mandant die Auflösung der Rentenversicherung in Höhe von 100.000 € als nachträgliche Betriebsausgabe geltend machen? Unserer Ansicht nach ist ein Betriebsausgabenabzug möglich, da ja hiermit eine betriebliche Schuld (Umsatzsteuer-Zahlung) zumindest teilweise beglichen wird. Wenn ein Betriebsausgaben-Abzug möglich ist: In welchem Veranlagungszeitraum kann der Mandant den Betrag von 100.000 € als nachträgliche Betriebsausgabe geltend machen? Mit der Auflösung der Versicherung im Jahr 2020 durch den Insolvenzverwalter oder erst mit der Auskehrung an das Finanzamt, bzw. mit der Schlussabrechnung im Jahr 2021?
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