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Veräußerung,Mitarbeit

Unser Mandant betreibt ein Optikergeschäft mit Hörgeräten und veräußert dieses im März 2022. Da er bereits 55 Jahre alt ist, erhält er den ermäßigten Steuersatz (Freibetrag entfällt, da Veräußerungsgewinn zu hoch). Frage: Ist es für den ermäßigten Steuersatz schädlich, mit dem Käufer in Zukunft einen Beratervertrag abzuschließen? Unter welche Einkünfte fallen dann diese Beratertätigkeiten?
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