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Stadtrat,Werbungskosten,§ 3 Nr. 12 EStG

Herr D ist Stadtrat in der Stadt T und erhielt im Jahr 2020 Sitzungsgelder von insgesamt 5.775 €. Nachdem Herr D noch etliche Ausgaben im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Stadtrat hat, hat er die Einnahmen um die Ausgaben gekürzt und danach den Höchstbetrag von 3.072 € abgezogen. Das Finanzamt hat die Ausgaben gestrichen und Herrn D im Einkommensteuerbescheid 2020 mitgeteilt, dass der Abzug von Ausgaben (Werbungskosten) im Zusammenhang mit der Stadtrattätigkeit nicht möglich ist. Gegen den Bescheid hat er Einspruch eingelegt. Frage: Ist die Rechtsauffassung des Finanzamts richtig?
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