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Dreieckstheorie,vGA,vE

Eine meiner Mandantinnen (V-GmbH) ist eine 100-%-Tochter der H-GmbH. Die V-GmbH hat ein Darlehen an die T-GmbH gegeben (Ausreichung Mai 2021). Die T-GmbH ist wiederum eine 100-%-Tochter der H-GmbH. Das Darlehen ist marktüblich und werthaltig. Meine Frage: Wenn die V-GmbH nun nahezu direkt im Anschluss an die Ausreichung des Darlehens auf das Darlehen verzichtet (z.B. Juni 2021), stellt dies m.E. eine vGA dar (Veranlassung durch den Gesellschafter), die – im Ergebnis – bei der H-GmbH zu 5 % mit ca. 30 % zu versteuern ist sowie den Beteiligungsbuchwert der T-GmbH in der Steuerbilanz der H-GmbH um den Buchwert des Darlehens erhöht. Korrekt? Oder ergibt sich hier eine Sondersituation aufgrund der Zeitnähe bei der Transaktionen? Auf Ebene der T-GmbH erfolgt ein erfolgsneutraler „Passivtausch“ Schuld gg. Eigenkapital, korrekt?
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