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§ 8b Abs. 6 KStG,Holdingprivileg über Mitunternehmerschaften

Eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG hat zwei Mitunternehmer (Komplementär-GmbH 95 % und Kommanditist-GmbH 5 %). Die KG selbst hält eine Beteiligung an einer operativ tätigen A-GmbH (100 %). Die A-GmbH wurde zum großen Teil mit Gesellschafterdarlehen finanziert (GmbH & Co. KG wurde ihrerseits ebenfalls mit Gesellschafterdarlehen des Komplementärs finanziert). Aufgrund der Verluste der A-GmbH hat die GmbH & Co. KG Forderungsverzichte ausgesprochen, da mit einer Rückzahlung der Darlehen nicht mehr zu rechnen war (Verluste aus dem Darlehenserlass wurden außerbilanziell nach § 8b Abs. 3 KStG gekürzt). Der Kommanditist veräußert nun seine Beteiligung an der GmbH & Co. KG zu 1 €. Sein Kapitalkonto ist aufgrund der ihm zugewiesenen Verluste aus den Darlehensverzichten der GmbH & Co. KG negativ (Kommanditist hatte selbst nur eine Einlage von 1 € geleistet und keine Darlehen an die GmbH & Co. KG ausgereicht). Frage: Da die Darlehensverzichte außerbilanziell nach § 8b KStG korrigiert wurden, sollte unseres Erachtens § 8b Abs. 6 KStG auf den Veräußerungsgewinn Anwendung finden, sodass der Veräußerungsgewinn (1 € KP abzgl. neg. Kapkonto) lediglich i.H.v. 5 % der Besteuerung unterliegt. Folgen Sie dieser Auffassung?
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