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§ 8c KStG,Verlustrücktrag,§ 8d KStG

Gesellschafter A veräußert innerhalb von fünf Jahren seinen gesamten Geschäftsanteil der A-GmbH an B zum 30.06.01 (unterjährig). In der Zeit vom 01.01.–30.06.01 sind Verluste entstanden, können diese trotz der Regelungen des § 8c KStG in das Jahr 00 (welches einen Gewinn ausweist) rückgetragen werden? Kann ein evtl. verbleibender Verlust weiterhin genutzt werden (z.B. über die Regelungen des § 8d KStG)?
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