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verdeckte Gewinnausschüttung,Rückwirkung

Ausgangsfall: Mandant A (Stand jetzt eine GmbH) möchte im August 2021 eine Umwandlung zur AG vollziehen, diese soll rückwirkend ab dem 01.01.2021 gelten. Der bisherige alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer H fungiert ab Umwandlung als Vorstandsvorsitzender, die L wird Vorstandsmitglied. H bezieht bislang ein vertraglich festgehaltenes Geschäftsführergehalt, L wird neu in der Gesellschaft eingestellt. Gewünscht ist, dass die beschlossenen Vorstandsbezüge (Vertragsdatum 01.07.2021, da sich die Umwandlung leicht verzögert), rückwirkend gewährt und ausgezahlt werden: H soll die Vorstandsbezüge rückwirkend ab dem 01.01.2021 beziehen. L soll die Vorstandsbezüge rückwirkend ab dem 01.07.2021 beziehen. Fragestellung: Sind in diesem Ausgangsfall etwaige Konsequenzen zu befürchten, bspw. eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund eines Rückwirkungsverbots? Sind sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen zu befürchten?
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