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Körperschaftsteuer,vGA,Tantieme Geschäftsführer

Der alleinige Geschäftsführer der H-GmbH (Großhandel-Baubedarf) erhält neben seinen Fixbezügen (jährlich 180 T€) eine Tantieme in Höhe von 25 % des handelsrechtlichen Ergebnisses vor Steuern und Tantiemen. Dieser alleinige Geschäftsführer ist nur zu 26 % an der Gesellschaft beteiligt. Nach dem Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung ist er als abhängig Beschäftigter (sozialversicherungspflichtig) eingeordnet, da er über keine Sperrminorität verfügt, da die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Gesellschafterversammlung gilt. Der Hauptgesellschafter mit 74 % der Gesellschaftsanteile ist mit dem Geschäftsführer nicht verwandt und ist auch keine sonstige nahestehende oder abhängige Person. Durch das sehr gute Geschäftsjahr 2020 erhält der Geschäftsführer nach der bereits im Jahr 2011 geschlossenen Tantiemevereinbarung eine Tantieme von ca. 170 T€. Einem fremden Geschäftsführer hätte der Hauptgesellschafter diese Vergütung ebenfalls zugestanden. Liegt im vorliegenden Fall eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
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