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§ 8d KStG,weiterer schädlicher Beteiligungserwerb,§ 8c KStG

R ist bis zum 30.12.2017 an einer K GmbH zu 100 % beteiligt. Im Dezember 2017 hat er seine Anteile aufgrund einer privaten Erkrankung für 1 € an seine Ehefrau A übertragen. Per Schreiben an das Finanzamt hatten wir gebeten, dass wir den vorhandenen Verlustvortrag i.H. von ca. 750.000 € gemäß § 8c (1a) KStG, hilfsweise nach § 8d KStG weiterhin nutzen wollen. Das Finanzamt hat daraufhin Verlustfeststellungsbescheide nach § 8d KStG erlassen. Zwischenzeitlich wurden in den Jahren 2018 und 2019 Gewinne erzielt, die mit dem fortgeführten Verlustvortrag nach § 8d KStG verrechnet wurden. Der fortgeführte Verlustvortrag nach § 8d KStG beträgt zum 31.12.2019 noch ca. 600.000 €. Nun möchte K die Anteile von A aufgrund eines Versprechens der beiden wieder für 1 € zurückerwerben. Im Gesetzestext zum § 8d KStG finde ich keine Mindesthaltefrist für A, so dass einer Übertragung nach § 8d KStG nichts im Wege stehen sollte. Wenn K die Anteile zurückerwirbt, dürfte die K-GmbH aus meiner Sicht den noch vorhandenen Verlustvortrag, der zum Übertragungszeitpunkt noch vorhanden ist, nach § 8d KStG nutzen. Wie sehen Sie das?
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