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verdeckte Gewinnausschüttung

Frage: Liegt im folgenden Sachverhalt eine verdeckte Gewinnausschüttung der B-GmbH an G vor? Sachverhalt: Die B-GmbH ist Hersteller von Fleischwaren, Jahresumsatz ca. 25 Mio. €. Gesellschafter sind: – G: 26 % G ist gleichzeitig einziger und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der B-GmbH. – H: 54 % und 4 % 54-%-Anteil wird treuhänderisch für ein Konkurrenzunternehmen der B gehalten. 4-%-Anteil wird auf eigene Rechnung gehalten. – I: 10 % I ist Inhaberin des Konkurrenzunternehmens, für das H den 54%igen Anteil hält. – andere: 3 % + 4 % Die B-GmbH hält seit 2016 eine Beteiligung an W-GmbH (Jahresumsatz ca. 7 Mio. €). Die Gesellschafter der W-GmbH sind: – B-GmbH: 39 % – G (also der Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH): 51 % – anderer: 10 % B-GmbH kaufte W-GmbH mit Unterstützung von G aus einer Insolvenz auf. W-GmbH war ebenfalls Hersteller von Fleischwaren und betrieb zahlreiche Filialgeschäfte. B-GmbH wollte in das Filialgeschäft einsteigen, um unabhängiger von den Großhändlern zu werden. B-GmbH beliefert seither die W-GmbH (ca. 3,5 Mio. € pro Jahr). Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen stiegen rasch an auf 2 Mio. € innerhalb von zwei Jahren. Es wurde dennoch durchgängig weiterbeliefert, ohne Verzinsung, aber mit mündlicher Sicherungsübereignung des Anlagevermögens. Nach einem weiteren Jahr wurde der Warenkredit fast vollständig durch Verkauf von Markenrechten zurückgeführt (Kaufpreis verrechnet mit Warenkrediten). Die B-GmbH finanziert sich fortwährend durch Eigenmittel und durch Betriebsmittel-Kredite von Banken und Gesellschaftern, deren Zinsen sich seit 2016 im Bereich 4 %–4,8 % bewegen. Speziell für die Beteiligung an der W-GmbH wurde kein Kredit aufgenommen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung der B-GmbH sieht der Betriebsprüfer in der fehlenden Verzinsung der Warenkredite der B-GmbH an die W-GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung der B-GmbH an ihren Gesellschafter G. Ein ordentlicher Geschäftsführer würde nie Darlehen gewähren, deren Zins geringer ist als die der Darlehen, die er selbst aufnimmt. Der fehlende Zins würde so zu einem höheren Betriebsvermögen der W-GmbH führen, das maßgeblich dem G zugutekommt. G hätte sich dadurch primär selbst begünstigt.
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