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§ 17 KStG,Verlustübernahmeregelung bei einer AG oder einer GmbH als Organgesellschaft,§ 302 AktG

1. Sachverhalt: Zwischen der A eG (Organträger) und der B AG (Organgesellschaft) besteht seit 2008 unterstreitig ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis. Der Ergebnisabführungsvertrag enthält folgende Passage: „Der Organträger ist entsprechend § 302 Abs. 1 des AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, vorausgesetzt, dass ein derartiger Fehlbetrag nicht durch Entnahme von Beträgen aus den anderen Gewinnrücklagen ausgeglichen werden kann, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Auf den Ausgleichsanspruch findet § 302 Abs. 3 AktG und auf die Verjährung § 302 Abs. 4 AktG entsprechende Anwendung.“ 2. Sachverhalt: Zwischen der X eG (Organträger) und der Y AG (Organgesellschaft) besteht seit 2004 unterstreitig ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis. Der Ergebnisabführungsvertrag enthält folgende Passage: „Der Organträger ist entsprechend § 302 Abs. 1 und 3 AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen i.S.d. § 302 Abs. 1 AktG Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdaher in sie eingestellt worden sind.“ Für die B AG bzw. die Y AG ist kraft der Rechtsform das Aktiengesetz (d.h. insbesondere auch § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung) anzuwenden. Frage: Ist gemäß dem BMF-Schreiben vom 24.03.2021 (GZ: IV C 2 – S 2770/21/10001 :001; DOK: 21/0319810) eine Anpassung des jeweiligen Ergebnisabführungvertrags im 1. Sachverhalt und/oder im 2. Sachverhalt erforderlich?
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