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Forderungsverzicht,Werthaltigkeit,Besserungsschein

Unser Mandant ist alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Diese GmbH ist überschuldet. Er hat im Jahr 2020 für von ihm gewährtes Darlehen einen Forderungsverzicht mit Besserungsschein unterzeichnet. Damit ist die Überschuldung der GmbH behoben. Nach unserem Verständnis wirkt sich der Forderungsverzicht wie folgt aus: Bei der GmbH wird gewinnerhöhend gebucht, dies führt dazu, dass der steuerliche Verlustvortrag in Anspruch genommen wird. In der Einkommensteuerveranlagung 2020 ergibt sich kein negatives Einkommen aus Kapitalerträgen, weil auf die Forderung nicht endgültig verzichtet wurde. Hätte er endgültig verzichtet, hätte sich ein negatives Einkommen aus § 20 EStG ergeben, das mit anderen Einkunftsarten im Jahr 2020 hätte verrechnet werden können und somit zu einer Entlastung auf der privaten Steuerebene geführt hätte. – Ist unsere Sicht der Dinge richtig?
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