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Vor-GmbH,Gründung GmbH,Eröffnungsbilanz

Sachverhalt Wir betreuen eine junge Immobilien-GmbH, die im Jahr 2019 gegründet wurde. Das Vermögen der GmbH besteht im Wesentlichen aus zwei erworbenen Immobilien, die im Umlaufvermögen (als „Warenbestand“) gezeigt werden, da diese wieder verkauft werden sollen (Immobilien-Händler). Alle anfallenden Kosten werden bei den einzelnen Objekten aktiviert. Nach Erstellung des Jahresabschlusses 2019 im Januar 2021 haben wir erfahren, dass die GmbH eine Tochtergesellschaft hat. Unser Mandant ging davon aus, dass diese erst im Jahr 2020 gegründet wurde und daher im JA 2019 der Mutter nicht zu berücksichtigen sei. Bei der Tochtergesellschaft handelt es sich ebenfalls um eine Immobilien-GmbH. Auch die Tochter-GmbH hat eine Immobilie erworben (für 250 T€) – diese soll allerdings langfristig genutzt werden, so dass sie im Anlagevermögen zu zeigen ist. Der Gesellschaftsvertrag der Tochter-GmbH stammt vom 20.12.2019, die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 29.01.2020. Die Stammeinlage von 25 T€ wurde erst am 17.01.2020 erbracht, d.h., zum 31.12.2019 war noch kein Stammkapital eingezahlt. Uns ist das BFH-Urteil vom 11.11.2009 bekannt, wonach das erste (Rumpf-)Geschäftsjahr bereits mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH beginnt, nicht erst mit Eintragung im Handelsregister (Hinweis: Wir erstellen die Eröffnungsbilanz üblicherweise auf den Tag des Gesellschaftervertrags). Zwischenstand Die Tochtergesellschaft hat, wie ausgeführt, eine Immobilie erworben. Der notarielle Kaufvertrag wurde ebenfalls am 20.12.2019 abgeschlossen (mit einem fremden Dritten) – unmittelbar nach Gründung am selben Tag, dem 20.12.2019. Diese Handlung ist u.E. als Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vor-GmbH zu sehen, so dass die Eröffnungsbilanz auf den 20.12.2019 aufzustellen wäre. Der Besitzübergang (dto. Nutzungen, Gefahren, Lasten) der erworbenen Immobilie erfolgt lt. Notarvertrag erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Die Kaufpreisfälligkeit war lt. Notarvertrag am 01.02.2020. Die Tochter-GmbH hat damit im Jahr 2019 kein Vermögen erworben. In der Tochtergesellschaft gibt es daher bei Gründung und zum 31.12.2019 weder Vermögen noch das eingezahlte Stammkapital. Zu erfassen wären damit jeweils nur das Stammkapital von 25 T€ und als Forderung die Einzahlung von 25 T€. Fragestellungen Halten Sie es für zutreffend oder zumindest vertretbar, dass die Tochter-GmbH abweichend vom o.g. BFH-Urteil erst mit Einzahlung des Stammkapitals ihre Eröffnungsbilanz erstellt? Wirtschaftlich passiert ist im Jahr 2019 nichts – weder hinsichtlich des Kapitals noch hinsichtlich der Immobilie. Das Vermögen und das Kapital beträgt jeweils 0 €. Falls Sie diese Frage verneinen und zu dem Ergebnis kommen, dass Eröffnungsbilanz der Tochter-GmbH auf den 20.12.2019 aufzustellen ist, so ergeben sich für uns drei Folgefragen: a) Ist es zutreffend, dass, wie ausgeführt, nur das Stammkapital von 25 T€ und als Forderung die Einzahlung von 25 T€ zu erfassen wäre (zzgl. Rückstellung für Gründung, d.h. Notar und Steuerberater)? b) Ist es zutreffend, dass die Immobile erst im Jahr 2020 zu erfassen ist (nach vollständiger Bezahlung) – oder aber auf der Grundlage des Verpflichtungsgeschäfts und einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise doch bereits am 20.12.2019 und damit bereits in der Eröffnungsbilanz auszuweisen wäre? c) Was ist mit dem Jahresabschluss 2019 der ersten (Mutter-)GmbH? Muss dieser zwangsläufig geändert werden? Eine Beteiligung von 25 T€ auszuweisen, obwohl nichts zum 31.12.2019 einbezahlt wurde, macht u.E. nicht wirklich Sinn.
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