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§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG,Darlehensgewährung,Steuerhinterziehung

Der 100-%-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat von seiner GmbH ein Darlehen über 1 Mio. € erhalten. Die GmbH ist am Immobilienmarkt tätig und war in den letzten Jahren erfolgreich; mit den so angesammelten Mitteln wollte der Mandant (GGF) an der Börse spekulieren. Der GGF hat „privat“ ein Depot über 1 Mio. € eröffnet und innerhalb rd. eines Jahres ca. 50 % Erträge erwirtschaftet. Im Darlehensvertrag ist eine Verzinsung von 0,5 % vereinbart, die zum 31.12. p.a. im Jahresabschluss gebucht werden; fällig zwei Wochen nach Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses(!). Sicherheiten wurden nicht vereinbart; das Darlehen läuft auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit getilgt werden; allerdings wurde keine laufende Tilgungsabrede getroffen. Das Finanzamt zweifelt die Darlehensgewährung an! Kann dieser Fall gerettet werden, und zwar dergestalt, dass nicht die Darlehensgewährung an sich als vGA qualifiziert wird, sondern allenfalls über den „unangemessen“ niedrigen Zinssatz gestritten werden kann – gibt es hierzu vernünftige Argumente? Die GmbH hat ihrem GGF im Folgejahr weitere Darlehen auf gleiche Weise in Höhe von rd. 1,5 Mio. € gewährt. Besteht hier ein steuerstrafrechtliches Risiko in Bezug auf Kapitalertragsteuer?
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