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Verlustübernahme,§ 302 AktG,Ausschüttungssperre

Ich betreue eine M1-GmbH, die 100%ige Muttergesellschaft der M2-GmbH, die wiederum 100%ige Gesellschafterin der T-GmbH ist. M1 und M2 sind nicht operativ tätig. Zwischen M1 und M2 sowie zwischen M2 und T sind neue Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge geschlossen worden. Sämtliche Gesellschaften haben handels- und steuerrechtlich Verluste erzielt. T hat das Wahlrecht nach § 248 (2) HGB genutzt und selbstgeschaffene immaterielle WG handelsrechtlich aktiviert. Gleichwohl blieb es bei einem auch handelsrechtlichen Verlust. Der handelsrechtliche Verlust der T wurde aufgrund des EAV durch die M2 ausgeglichen. Eine entsprechende Forderung ggü. M2 und ein Ertrag aus Verlustübernahme wurde in der Bilanz ausgewiesen. Der Jahresüberschuss der T beträgt somit 0 €. Der Jahresabschluss wurde festgestellt und offengelegt. Steuererklärungen und Steuerbilanz wurden noch nicht beim Finanzamt eingereicht. Fraglich ist, ob vor dem Hintergrund der Ausschüttungssperre des § 268 (8) HGB die Verlustübernahme in der richtigen Höhe erfolgte. In § 301 AktG ist die Gewinnabführung zu mindern um nach § 268 (8) ausschüttungsgesperrte Beträge. Gilt das auch bei Verlustübernahmen? Müssten diese um die aktivierten selbstgeschaffenen immateriellen VG erhöht werden? § 302 AktG erwähnt dies nicht. Das BMF-Schreiben vom 23.12.2016 (IV C 2 – S 2770/16/10002) geht darauf wohl nicht ein. Fragen: Ist die Verlustübernahme zutreffend erfolgt? Falls nicht, wie wäre dies zu korrigieren, um die Durchführung des EAV sicherzustellen, damit dieser nicht aberkannt wird? Müssten ggf. (Handels-)Bilanzberichtigungen bei T und M2 (und ebenso in der Folge M1) erfolgen und die offengelegten Jahresabschlüsse berichtigt werden? Wie wäre ggf. zu verfahren?
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