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Vorabausschüttung,Veräußerung,§ 8b KStG

Eine Architekten-GmbH mit zwei Gesellschaftern, jeweils 50 % Anteile, hatte im Jahr 2020 eine Vorabausschüttung beschlossen anhand der damals aktuellen Gewinne und Prognosen der zu erwartenden Ergebnisse bis zum Jahresende. Jetzt hat sich mit Bilanzerstellung und auch Ende Dezember 2020 herausgestellt, dass die Vorabausschüttung um 56 % zu hoch ausgefallen ist (569.500 € brutto). Im Zuge eines Gesellschafterwechsels ist ab 01.01.2021 nur noch ein Gesellschafter mit 100 % Anteilen vorhanden. Die Anteile beider Gesellschafter befinden sich im Betriebsvermögen einer jeweiligen Holdinggesellschaft. Nun meine Frage oder Fragen: – keine Korrektur der beschlossenen Kapitalertragssteueranmeldung 2020? – Rückgewähr der Ausschüttung von 569.500 € als Kapitalrücklage in ausschüttender GmbH? – Rückgewähr in den Holdinggesellschaften sind AK der Beteiligung? – AK der Beteiligung beim veräußernden Gesellschafter, Anteile wurden zum 31.12.2020 verkauft, ab 2021 kein Gesellschafter mehr, keine AK mehr vorhanden, somit Bilanzierung im Jahr 2020 als AK?
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