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§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG,Verzicht auf Tantiemeanspruch als verdeckte Einlage,Rangrücktritt

Die Gesellschafter, je 1/3 an der GmbH beteiligt, haben für GJ 2019/2020 einen Tantiemeanspruch. Die Rückstellung ist im Abschluss eingebucht. Jetzt im GJ 2020/2021 ist noch keine Auszahlung erfolgt. Die Gesellschaft ist stark von der Coronakrise getroffen und muss die Liquidität sichern. Daher soll die Tantieme nicht ausgezahlt werden. Die Gesellschafter möchten auf die Tantieme verzichten. Würde der Verzicht eine vGA auslösen wg. gleichen Interessen aller Gesellschafter und dem rückwirkenden Verzicht? Alternativ besteht die Möglichkeit, die Tantieme erst bei Besserung der wirtschaftlichen Lage auszahlen zu lassen. Wie wäre das zu behandeln? Ist die Auszahlung der Tantieme ggf. sinnvoll und die Reduktion auf das künftige anteilige Gehalt? Oder wird die in dem Zusammenhang gleiche Abrechnung kritisch betrachtet?
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