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Kapitalrücklage verdeckte Einlage,sonstiger betrieblicher Ertrag,Verlustdeckung

Wir betreuen seit Anfang des Jahres 2020 eine mittelständische Kapitalgesellschaft. Bei dieser Kapitalgesellschaft hat es im April 2020 einen vollständigen Gesellschafterwechsel gegeben. Der bisherige Gesellschafter ist gegen Zahlung ihres Stammkapitals aus der Gesellschaft ausgeschieden. Dieses wurde entsprechend im notariellen Vertrag vom April 2020 beurkundet. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Kapitalgesellschaft wurden mündliche Absprachen getroffen, die nicht Gegenstand des notariellen Kaufvertrags waren. Der ehemalige Gesellschafter der GmbH hat eine einmalige Zahlung von 70 T€ auf das Geschäftskonto der GmbH geleistet. Im Gegenzug hatte er den Bargeldbestand aus der Kasse entnommen. Des Weiteren wurden von ihm sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten zum Übergabestichtag übernommen. Momentan sind wir dabei, die Bilanz zum 31.11.2020 zu erstellen. Uns stellt sich die Frage, wie die Zahlung von 70 T€ zu würdigen ist. Wir überlegen, ob nicht die Zahlung von 70 T€ gegen den nicht erfolgten Zahlungseingang der Forderungen aus Lieferung und Leistung, gegen die vom Gesellschafter übernommene Übernahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und gegen den Kassenbestand gebucht werden muss. Der verbleibende Restbetrag von rund 60 T€ sollte die in der Vergangenheit erlittenen Verluste abdecken. Die Verlustvorträge belaufen sich auf rund 40 T€. Können wir den Restbetrag von rd. 60 T€ gegen den Verlustvortrag (DATEV Konto 0868) in Höhe von rund 40 T€ buchen und den Restbetrag als sonstigen betrieblichen Ertrag (DATEV Konto 2700) ausweisen? Auch zu berücksichtigen ist, dass sämtliche Gesellschaftsanteile von dem alten Gesellschafter auf den neuen Gesellschafter übergegangen sind. Es handelt sich damit um einen Mantelkauf i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes, bei dem sämtliche Verlustvorträge steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden können. Teilen Sie unsere Rechtsauffassung?
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