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Rücklage für Ersatzbeschaffung,Bildung

Unser Mandant, eine gemeindliche Wasserversorgung, hat Entschädigungszahlungen erhalten für Grundwasserverschmutzungen durch einen Industriebetrieb. In diesem Zusammenhang musste ein Pumpwerk voraussichtlich auf Dauer außer Betrieb genommen werden. Die Gemeinde erwägt, ein neues Pumpwerk zu errichten. Die Entschädigungssumme resultiert aus einem gerichtlichen Vergleich und ist nicht spezifiziert. Die Errichtung eines neuen Pumpwerks ist auch nicht zwingend notwendig, da anderweitig Versorgungssicherheit gegeben ist. Fragen: Kann für den Vorgang eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet werden? Welche Fristen sind ggf. zu beachten?
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