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verdeckte Einlage,Darlehensgewährung an Gesellschaft

Der EU bzw. sein Rechtsvorgänger gewährte der GmbH vor Jahrzehnten verschiedene Darlehen, für die auch Rangrücktritte vereinbart wurden. Zudem wurden in jüngerer Zeit Darlehen und Kontokorrentkredite gewährt. Im Zuge einer weiteren wirtschaftlichen Verschlechterung der Lage der GmbH wurden im Jahresabschluss 2017 des EUs Teilwertabschreibungen vorgenommen. Das FA erkennt diese TW-AfA für die jüngeren Darlehen und Kontokorrentkredite an, nicht jedoch die „alten“ Darlehen. Die Begründung lautet: „Die Verträge sind steuerlich nicht anzuerkennen, da sie einem Fremdvergleich nicht standhalten. Weder bestand eine ernsthafte Rückzahlungsabsicht noch wurde dargelegt, inwiefern die Besserungsabreden einem Fremdvergleich standhalten, obwohl für einem fremden Dritten der Eintritt des Besserungsfalls aus den Darlehensvereinbarungen heraus nicht bestimmbar ist.“ Das FA hat im Übrigen im Laufe der Jahre mehrere Betriebsprüfungen absolviert, ohne die Verträge zu beanstanden. Unterstellen wir, dass die Verträge steuerlich unbeachtlich sind und somit Teilwertabschreibungen nicht vorgenommen werden können. Fakt ist, der GmbH wurde im Zeitpunkt der Darlehensausreichungen Kapital zugeführt. Wenn dieses Kapital nicht aufgrund eines Darlehensverhältnisses zugeführt wurde, muss ein anderer Rechtsgrund vorliegen. Da der damalige Gesellschafter Fremdkapital zuführen wollte, aber aufgrund formeller Vertragsmängel (steuerlich) nicht zugeführt hat, kann m. E. nur Eigenkapital zugeführt worden sein. Dieses Eigenkapital muss dann seine Anschaffungskosten der GmbH-Anteile erhöht haben. Fragen: Stimmen Sie mir zu, dass aufgrund steuerlich unbeachtlicher Darlehensverhältnisse einer Kapitalgesellschaft zugeführtes Kapital, bei dem es sich handelsrechtlich um Fremdkapital handelt, steuerlich Eigenkapital der Gesellschaft ist, welches auf Seiten des Anteilseigners zu Anschaffungskosten der Anteile führt?
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