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§ 27 KStG,Auskehrungen der Kapitalrücklage und Verwendung des steuerlichen Einlagenkontos,Entnahmen im Rückwirkungszeitraum bei Umwandlungen in Kapitalgesellschaften

Eine GbR wurde nach der Eintragung als OHG auf die neu gegründete GmbH zum 1.1.2021 gegen die Gewährung der neuen Geschäftsanteile von 1.000 € verschmolzen. Gemäß Verschmelzungsvertrag soll der übersteigende Betrag in die Kapitalrücklage eingestellt werden. Außerdem steht im Vertrag, dass die sonstigen Gegenleistungen, insbesondere Geldzahlungen oder Darlehensforderungen, an die übertragenden Gesellschafter nicht gewährt werden. Der übersteigende Betrag beträgt 70.000 €. Da das ganze Vermögen in die GmbH eingebracht wurde, fehlt den Gesellschaftern die Liquidität für die Einkommensteuernachzahlungen, die sich aufgrund der Beendigung der Vorgesellschaft ergeben haben. Insofern soll eine Rückzahlung der Kapitaleinlage der GmbH an die Gesellschafter von je 10 T€ erfolgen. Frage: Ist die Rückzahlung aus der Kapitalrücklage im Jahr 2021 jederzeit möglich? Wie ist der Ablauf? Erstes Veranlagungsjahr ist 2021, bisher wurde noch kein ausschüttbarer Gewinn oder steuerliches Einlagenkonto vom Finanzamt festgestellt. Gibt es eine Reihenfolge für die Rückzahlung zu beachten? Es erfolgt ein Beschluss und die Kap-Anmeldung ohne Kap + Soli aus steuerlichem Einlagekonto nach § 27 KStG, das bis jetzt noch gar nicht festgestellt wurde, weil wir uns im ersten Jahr befinden. Ist eine Rückzahlung des Kapitals im ersten Jahr und ff. schädlich wegen der Verschmelzung zu Buchwerten? Außerdem haben die Gesellschafter der GbR im Rückwirkungszeitraum Privatentnahmen in der GbR getätigt. Wie sind diese zu bilanzieren?
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