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§ 8d KStG,Fortführungsgebundener Verlustvortrag und Definition des Geschäftsbetriebs

Eine kommunale Gesellschaft (GmbH) betreibt das örtliche Thermalbad mit Kur- und Tourismuseinrichtungen. Die Kommune ist mit 25,1 % beteiligt, das Bundesland mit 25,1 % und andere örtliche Anteilseigner mit insgesamt 49,8 %. Im April übernimmt das Bundesland die 49,8-%-Anteile der anderen Gesellschafter, im Dezember dazu noch die 25,1 % der Kommune und ist ab Januar des Folgejahres Alleingesellschafter. Der Tourismusbereich wird herausgelöst und in einer neuen Gesellschaft geführt. Der Betrieb des Thermalbads bleibt in der GmbH und wird weitergeführt. Frage: Sind die Voraussetzungen zur Weiterführung des Verlustvortrags gem. § 8d KStG in dieser Konstellation erfüllt? Nach unserer Auffassung ja, da das Thermalbad unverändert weitergeführt wird.
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