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R 8.5 Abs. 1 KStR,§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG,§ 8 Abs. 2 EStG,Überlassung von E-Autos

Wir bitten um Würdigung des folgenden Sachverhalts aus ertragsteuerlicher, umsatzsteuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht. Daher haben wir diese Anfrage jeweils gesondert in den obigen Bereichen zur Stellungnahme eingestellt. Sachverhalt: Eine inländische Genossenschaft (steuerpflichtig in allen Zweigen) least zwei Elektro-Autos an. Aus den Leasingkosten wird die Vorsteuer geltend gemacht. Die Leasingkosten werden als Betriebsausgaben geltend gemacht. Diese zwei Elektro-Autos werden vermietet an das angestellte Vorstandsmitglied und an ein Mitglied der Genossenschaft. Dieses Mitglied steht in keinem Angestelltenverhältnis zur Genossenschaft. Betreffend die Vermietung der beiden Elektro-Autos werden Verträge für die Überlassung geschlossen. Die Überlassung erfolgt unentgeltlich. In dem Überlassungsvertrag wird vereinbart, dass der Nutzer sämtliche Risiken für das Kfz trägt. Insbesondere werden die mit der Genossenschaft geschlossenen Leasingvereinbarungen in dem Mietvertrag übernommen. Die Mietdauer ist deckungsgleich mit dem geschlossenen Leasingvertrag. Sollten nachträgliche Kosten für den Leasingvertrag entstehen, werden diese an den Mieter weitergereicht. Der Mieter trägt die Kosten für den Betrieb, die Haltung des Kfz. Werden bei Rückgabe des Kfz durch die Leasing-Firma Kosten geltend gemacht, hat diese der Mieter zu tragen. In einer internen Berechnung erwirtschaftet die Genossenschaft einen Ertrag pro Kfz und Leasingdauer von 600 €. Dieser ist durch gewährte Förderung und Umweltbonus gegeben. Jedes Mitglied besitzt die Möglichkeit, ein E-Auto nach den obigen Vorgaben von der Genossenschaft zu mieten, und dies war nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Die Genossenschaft ist eine Bürgersolargenossenschaft und lt. Satzung wird der Einsatz von erneuerbaren Energien gefördert.
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