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Bilanzierung,Handelsbilanz

Sachverhalt: Die M-GmbH ist Kommanditistin der L-GmbH & Co. KG. Das Wirtschaftsjahr der M-GmbH entspricht dem Kalenderjahr. Das Wirtschaftsjahr der L-GmbH & Co. KG endet am 30.06. (abweichendes Wirtschaftsjahr). Fragestellung: Ist für die Bilanzierung des Anteils der M-GmbH an der L-GmbH & Co. KG in der Steuerbilanz zum 31.12.2020 (Spiegelbildmethode) der anteilige Wert des steuerlichen Kapitalkontos bei der L-GmbH & Co. KG zum 30.06.2020 anzusetzen? Wenn nein, ist für die L-GmbH & Co. KG zum 31.12.2020 eine steuerliche Zwischenbilanz zu erstellen, und müssen dann diese Werte für die Bilanzierung des Anteils der M-GmbH an der L-GmbH & Co. KG in der Steuerbilanz zum 31.12.2020 zugrunde gelegt werden? Ist handelsrechtlich der anteilige Gewinn/Verlust der M-GmbH bei der L-GmbH & Co. KG zum 30.06.2020 als Forderung/Verbindlichkeit auszuweisen, oder muss handelsrechtlich eine Zwischenbilanz zum 31.12.2020 erstellt werden und dieser Gewinn/Verlust zugrunde gelegt werden?
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